Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
- die Halterin oder der Halter des Tieres sind
- die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
- zeitweilig das Tier beaufsichtigen
- beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
- Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
- Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
- Beschäftigte in der Fischerei,
- Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
- mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
- Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
- Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
- die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder
- die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) nicht erreichbar ist
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Lieferanschrift
Hauptstraße 110
79211 Denzlingen
Hausanschrift
Hauptstraße 110
79211 Denzlingen
> Gemeinde Denzlingen
Verfahrensablauf
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.
Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:
- persönlich,
- telefonisch,
- durch Fax oder
- durch E-Mail
Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.
Machen Sie Angaben zu:
- vermutete Seuche
- auftretende Symptome
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Halter oder Halterin der Tiere
- möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
- von Ihnen getroffene Maßnahmen
- wurden die Tiere ge- oder verkauft
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.
Fristen
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
für die Anzeige: keine
Bearbeitungsdauer
Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.
Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.
Vertiefende Informationen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.
Hinweise
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
- § 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) (Anzeigepflicht)
- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz - TierGesAG)
- Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)
Freigabevermerk
18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg