Förderung Maximalbelegung von Dachflächen mit Photovoltaik
Die Gemeinde Denzlingen möchte mit diesem Förderbaustein einen Anreiz für die maximale PV-Belegung von Dachflächen schaffen. Der Klimaschutznutzen ist durch die maximale Ausnutzung am größten. Daher werden nur jene Photovoltaikanlagen gefördert, die eine Maximalbelegung und damit die maximal installierbare Anzahl an Solarmodulen aufweisen.
Auszug Förderrichtlinie 2024:
Was wird gefördert?
Erwerb, Installation und Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Gebäuden. Förderfähig sind ausschließlich Photovoltaikanlagen, die ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die nachweisbare Maximalbelegung der Dachfläche des Hauptgebäudes laut Potenzial des Solarkatasters der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Für Wohnungseigentümergemeinschaften kann in Ausnahmefällen auch die Belegung der Dachfläche eines Nebengebäudes gefördert werden, wenn die Dachfläche mindestens 5 kWp Anlagenleistung zulässt. Förderfähig sind Selbsteinbauten bei Nachweis des Kaufs von PV-Anlagenbestandteilen. Nicht förderfähig sind Freiflächenanlagen. Bei Gebäuden, die unter die Photovoltaik-Pflicht fallen werden nur jene Anlagenteile gefördert, die über die Mindestanforderung nach der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung §6 hinausgehen (Nachweis der Mindestanforderung erforderlich).
Die Antragstellung erfolgt immer rückwirkend, spätestens 6 Monate nach Installation.
Bonus PVT-Kollektoren
Für Anlagen mit Photovoltaisch-thermischen-Kollektoren (PVT) gibt es einen zusätzlichen Bonus. Hier ist ein Nachweis des Solar Keymark Zertifikat bzw. der BAFA-Zulassung erforderlich.
Bonus Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik
Die Kombination aus Extensivbegrünung und solarer Energiegewinnung (das Solar-Gründach) wird durch einen Bonus gefördert. Die Förderung gilt für die spezielle Ausführung der Dachbegrünung zur Sicherstellung der Kompatibilität mit einer Photovoltaikanlage (Bedingungen siehe Förderrichtlinie).
Wie wird gefördert?
Gefördert wird die PV-Maximalbelegung in Höhe von 100€/Kilowattpeak Anlagenleistung. Die maximale Förderung beträgt 1.400 € (mit Bonuszuschuss/-zuschüssen: 1.900 € bzw. 2.400 €). Der Bonus für PVT-Kollektoren beträgt 500,00 € pauschal zusätzlich zur PV-Förderung allgemein. Der Bonus für die Kombination PV/Gründach beträgt 500,00 € pauschal zusätzlich zur PV-Förderung allgemein. Bei einer PVT-Anlage in Kombination mit einem Gründach können beide Bonuszahlungen in Anspruch genommen werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Hauseigentümer/-innen, deren Vertretungsberechtigte oder Hausverwaltungen sind. Das Gebäude muss ein überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Gemeindegebiet von Denzlingen sein. Falls dieser weniger als 50 % der gesamten Nutzfläche ausmacht, wird das Gebäude nicht gefördert.
Verwendungsnachweise
Als Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
(-) Bei Gründach: Nachweis des Gründachs durch Rechnung und Foto
(-) PV-Pflicht: Nachweis über Mindestanforderung nach der PV-Pflicht-Verordnung §6 (2)
(-) Bei Neubauten, die noch nicht im Energieatlas BW erfasst sind: Nachweis Maximalbelegung durch Fachbetrieb
Auszug Förderrichtlinie 2024:
Was wird gefördert?
Erwerb, Installation und Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Gebäuden. Förderfähig sind ausschließlich Photovoltaikanlagen, die ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die nachweisbare Maximalbelegung der Dachfläche des Hauptgebäudes laut Potenzial des Solarkatasters der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Für Wohnungseigentümergemeinschaften kann in Ausnahmefällen auch die Belegung der Dachfläche eines Nebengebäudes gefördert werden, wenn die Dachfläche mindestens 5 kWp Anlagenleistung zulässt. Förderfähig sind Selbsteinbauten bei Nachweis des Kaufs von PV-Anlagenbestandteilen. Nicht förderfähig sind Freiflächenanlagen. Bei Gebäuden, die unter die Photovoltaik-Pflicht fallen werden nur jene Anlagenteile gefördert, die über die Mindestanforderung nach der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung §6 hinausgehen (Nachweis der Mindestanforderung erforderlich).
Die Antragstellung erfolgt immer rückwirkend, spätestens 6 Monate nach Installation.
Bonus PVT-Kollektoren
Für Anlagen mit Photovoltaisch-thermischen-Kollektoren (PVT) gibt es einen zusätzlichen Bonus. Hier ist ein Nachweis des Solar Keymark Zertifikat bzw. der BAFA-Zulassung erforderlich.
Bonus Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik
Die Kombination aus Extensivbegrünung und solarer Energiegewinnung (das Solar-Gründach) wird durch einen Bonus gefördert. Die Förderung gilt für die spezielle Ausführung der Dachbegrünung zur Sicherstellung der Kompatibilität mit einer Photovoltaikanlage (Bedingungen siehe Förderrichtlinie).
Wie wird gefördert?
Gefördert wird die PV-Maximalbelegung in Höhe von 100€/Kilowattpeak Anlagenleistung. Die maximale Förderung beträgt 1.400 € (mit Bonuszuschuss/-zuschüssen: 1.900 € bzw. 2.400 €). Der Bonus für PVT-Kollektoren beträgt 500,00 € pauschal zusätzlich zur PV-Förderung allgemein. Der Bonus für die Kombination PV/Gründach beträgt 500,00 € pauschal zusätzlich zur PV-Förderung allgemein. Bei einer PVT-Anlage in Kombination mit einem Gründach können beide Bonuszahlungen in Anspruch genommen werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Hauseigentümer/-innen, deren Vertretungsberechtigte oder Hausverwaltungen sind. Das Gebäude muss ein überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Gemeindegebiet von Denzlingen sein. Falls dieser weniger als 50 % der gesamten Nutzfläche ausmacht, wird das Gebäude nicht gefördert.
Verwendungsnachweise
Als Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kopie der Installationsrechnung der Photovoltaikanlage
- Foto der Photovoltaikanlage
- Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister
(-) Bei Gründach: Nachweis des Gründachs durch Rechnung und Foto
(-) PV-Pflicht: Nachweis über Mindestanforderung nach der PV-Pflicht-Verordnung §6 (2)
(-) Bei Neubauten, die noch nicht im Energieatlas BW erfasst sind: Nachweis Maximalbelegung durch Fachbetrieb