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Lebenslagen > Wahlen und Bürgerbeteiligung > Europawahl > Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben.

Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag

  • Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz,
  • mindestens 18 Jahre alt und
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag
    • die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
    • mindestens 18 Jahre alt und
    • weder in Deutschland oder im Herkunftsland von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen.

Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden. Jedoch kann niemand sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.

Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von mindestens 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 18. März 2024 bis 18:00 Uhr (83. Tag vor der Wahl) schriftlich einzureichen.

Am 29. März 2024 (72. Tag vor der Wahl) entscheidet der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz

  • Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)

Europawahlgesetz

  • §§ 6-14 Europawahlgesetz (EuWG) (Wählbarkeit und Wahlvorschläge)

Freigabevermerk

26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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