Richtlinien zur Entnahme größerer Mengen an Trinkwasser z.B. für das Befüllen von Schwimmbecken und Pools im eigenen Garten oder zur Bewässerung von Feldern
24.06.2021
1. Befüllung/Entnahme größerer TrinkwassermengenDie Befüllung eines Swimmingpools/Schwimmteichs oder die Entnahme einer größeren Trinkwassermenge zur Felderbewässerung muss über die Gemeinde mit einem entsprechenden Wasseranschluss und einem Wasserzähler erfolgen.
Bei größeren Mengen kann ein Leihhydrant mit Wasserzähler beim Bauhof beantragt werden. Durch die Anbringung des Leihhydranten wird die abgenommene Wassermenge gemessen und kann von der Gemeinde berechnet werden (Wasser / Abwassergebühr). Bitte setzen Sie sich vor der Befüllung eines Pools oder der Entnahme einer größeren Trinkwassermenge mit der Gemeinde Denzlingen, Bauhof, Tel.: 07666/611-510 oder per E-Mail bauhof@denzlingen.de in Verbindung, damit eine Prüfung zum Entnahmezeitpunkt ohne Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit (Trinkwasserversorgung, Brandschutz ….) möglich ist.
Eine Abnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler und anschließender Verrechnung gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.
2. Entleerung
Die Versickerung von Poolwasser ins Erdreich ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erlaubt. Da das Wasser mit Chemikalien (wie z.B. Chlor, etc.) aufbereitet wurde, handelt es sich um Abwasser, das bei Einleitung in den Untergrund das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflusst. Dies kann als Gewässerverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.
Poolwasser darf also nicht im Erdreich versickern, sondern muss in den Abwasserkanal geleitet werden. Bei einer Befüllung mit Trinkwasser wird somit auch die Abwassergebühr erfasst und in Rechnung gestellt.