Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
03.02.2021
Es kommt immer wieder vor, dass Zweige von Bäumen sowie Hecken und Sträucher auf privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in öffentliche Geh-/Radwege und Straßen hineinwachsen. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Gehwege und Verkehrsflächen angrenzen verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Das Grün darf die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht nehmen. Anpflanzungen müssen so zurückgeschnitten sein, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Bei gravierenden Fällen ist die Gemeinde verpflichtet, die entsprechenden Grundstückseigentümer anzuschreiben. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht werden können, sofern, es bei einem nicht erfolgten Rückschnitt zu einem Unfall kommt.
Bei der Freihaltung von Geh-/Radwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden und abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden kann jedoch erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass freilebende Tierarten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.
Es empfiehlt sich deshalb, die notwendigen Rückschnitte noch in der Zeit bis 28. Februar vorzunehmen.
Hinweis:
Das Schnittgut kann freitags von 13 – 17 Uhr und samstags von 9 – 14 Uhr beim Grünschnittsammelplatz im Gewann Mattstein abgeliefert werden.